OVG Berlin-Brandenburg: WBS auch mit Ausbildungsduldung

Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 30. August 2022 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Inhaber einer Aufenthaltsduldung einen Wohnberechtigungschein erhalten können. Nach bisheriger Berliner Behördenpraxis ist hier immer eine Aufenthaltserlaubnis mit mindestens noch einjähriger Gültigkeit erforderlich. Dies sieht das OVG aber auch bei Ausbildungsduldungen als gegeben an: “Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Ausbildungsduldung nach ihrer Konzeption auf einen längerfristigen Aufenthalt der Duldungsinhaber und auf die zukünftige Erteilung eines Aufenthaltstitels angelegt ist.”

So erfreulich diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für Inhaber einer Ausbildungsduldung ist, so ärgerlich ist die politisch abgesegnete Berliner Behördenpraxis für Inhaber eines weniger als nur noch 12 Monate gültigen befristeten Aufenthaltstitels. Diese sind weiterhin vom WBS ausgeschlossen! Total unverständlich, denn was für Ausbildungsduldungen gilt, müsste erst recht für Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gelten. Auch diese sind in aller Regel trotz Befristung auf einen längerfristigen Aufenthalt angelegt. Der Senat sollte endlich den Zugang für alle Geflüchtete und andere Nichtdeutsche zum WBS ermöglichen. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Notlage bei der Unterbringung Geflüchteter in Sammelunterkünften sowie der „Entlassung“ junger volljähriger UMF aus den Einrichtungen der Jugendhilfe. Ein WBS kann hier manchmal der rettende Anker zu einer eigenen Wohnung sein. Der Beschluss des OVG kann hier nachgelesen werden.

Zurück
Zurück

Empowere Dich! Ein Workshop für junge afrikanische Geflüchtete

Weiter
Weiter

Akinda-Jahresrückblick 2022