Was ist bei Ferienjobs von jungen Geflüchteten zu beachten?
Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele junge Geflüchtete möchten gerne etwas Geld hinzuverdienen. Hier sind einige besondere Regelungen zu beachten, insbesondere muss geklärt werden, ob die Ausländerbehörde den Ferienjob gesondert erlauben muss. Hier ein Überblick:
1. Aufenthaltsrecht
Auch ein kurzzeitiger Ferienjob, seien es auch nur 2 oder 3 Wochen, ist eine „Erwerbstätigkeit“ und muss daher aufenthaltsrechtlich erlaubt sein. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist, z.B. „Erwerbstätigkeit gestattet“. Dann kann der Job sofort begonnen werden, ohne dass die Ausländerbehörde informiert werden muss. Steht in der Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“, muss – vor Beginn des Ferienjobs! – bei der Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erwerbstätigkeit eingeholt werden.
Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde (in Berlin: an das Landesamt für Einwanderung) zu richten. Dafür muss das vom Arbeitgeber:in ausgefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Stellenbeschreibung“ und eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser ein Arbeitsvertrag eingereicht werden, über das Online-Kontaktformular.
2. Keine Anrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Jugendhilfe
Seit dem 1.1.2023 wird bei jungen Menschen, die stationäre Jugendhilfe nach SGB VIII erhalten, ein eigener Arbeitsverdienst grundsätzlich nicht mehr auf die Jugendhilfeleistung angerechnet. Das gilt auch, wenn sie ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Junge Menschen in stationärer Jugendhilfe (z. B. Wohngruppe, Heim) müssen ihr Einkommen aus Arbeit nicht mehr als Kostenbeitrag an das Jugendamt abgeben. Sie dürfen ihren Arbeitsverdienst behalten.
3. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Voraussetzung für einen Ferienjob ist das Mindestalter von 13 Jahren. Der Gesetzgeber erlaubt 13-jährigen Schüler:innen mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten. Damit sind Ferienjobs möglich wie Babysitten, Botengänge, Einkäufe erledigen, Flyer verteilen, Gartenarbeit, Hausarbeit, Hunde ausführen, Küchenhilfe, Nachbarschaftshilfe, Nachhilfeunterricht, Prospekte verteilen oder Zeitungen austragen. Neben der Zustimmung der Eltern bzw. Vormund:innen sind weitere Bedingungen damit verknüpft. So darf beispielsweise nicht vor sechs Uhr morgens und nicht nach 20 Uhr abends gearbeitet werden. Die maximale Arbeitszeit beträgt zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr. In landwirtschaftlichen Betrieben sind drei Stunden täglich erlaubt. Wer als Schüler:in noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf sich ab 15 Jahren einen Ferienjob aussuchen, der aber nicht über vier Wochen hinausgehen darf. Diese vier Wochen können am Stück oder übers Jahr verteilt gearbeitet werden. Während der Ferienzeit dürfen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren maximal acht Stunden pro Tag zwischen 8 und 20 Uhr arbeiten. Insgesamt sind 40 Stunden in der Woche möglich.
Bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren gibt es zusätzliche Ausnahmen: So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u. ä. bis 23.00 Uhr und in Bäckereien ab 5.00 Uhr (ab 17 Jahren 4.00 Uhr) beschäftigt werden. Von der Samstagsruhe sind Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater etc. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe. Allerdings ist immer eine maximal Fünf-Tage-Woche einzuhalten. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Akkordarbeit verrichten oder am Fließband arbeiten. Ebenfalls ausgenommen sind körperlich anstrengende oder gefährdende Jobs. Beispiele hierfür sind das Tragen von schweren Gegenständen, der Umgang mit Chemikalien, außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Lärm.
Wurde die Schule bereits beendet, ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei 8 Stunden täglich möglich.
4. Arbeitsrecht
Bei Minderjährigen schließen die Vormund:innen den Arbeitsvertrag ab bzw. erklären zumindest schriftlich ihre Zustimmung. Daher müssen sich Vormund:innen vor Beginn des Ferienjobs vergewissern, dass alle verbindlichen Regeln eingehalten werden!
Bei Ferienjobs handelt es sich regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer:innen, und es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. So können auch Schüler:innen und Student:innen, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung im Kranheitsfall beanspruchen.
Jede:r Arbeitnehmer:in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Demzufolge besteht grundsätzlich auch ein Urlaubsanspruch für einen Ferienjob. In der Praxis gilt hier aber folgende Einschränkung: Der:die Ferienjobber:in muss die Beschäftigung mindestens einen vollen Monat lang ausüben, um Anspruch auf Urlaubstage zu haben. Mit vollem Monat ist hier der Beschäftigungsmonat, nicht der Kalendermonat gemeint. Wenn also ein:e Arbeitnehmer:in beispielsweise vom 11. Juli bis 10. August einen Ferienjob ausübt, hat er:sie nach gesetzlicher Definition einen Monat lang gearbeitet und einen Urlaubsanspruch für den Ferienjob. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht einem:einer Arbeitnehmer:in ein Zwölftel seines:ihres Jahresurlaubanspruchs zu. Wird kein voller Monat gearbeitet, liegt der Urlaubsanspruch für den Ferienjob bei null Zwölftel, woraus sich ein gesetzlicher Anspruch von null Urlaubstagen ergibt.
In Deutschland gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, der Mindestlohn. Hat der:die Ferienjobber:in also das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Anspruch auf diese Vergütung.
5. Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte
Schüler:innen, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht gelten für Schüler:innen aber dann, wenn sie entweder nur geringfügig oder nur kurzfristig beschäftigt sind. Die Schüler:innen, die stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in aller Regel als „geringfügig entlohnt Beschäftigte“ zu behandeln sein, wenn nicht ohnehin nur eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Stellt sich die Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung dar (Entgelt nicht mehr als 556 Euro pro Monat), gelten die allgemeinen Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen. Schüler:innen, die einen echten Ferienjob machen, sind kurzfristig Beschäftigte, wenn und weil die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres angelegt ist.
Quellen:
Eigene Recherchen sowie