Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS): Was ändert sich für unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Berlin?

‍Seit dem 12. Juni 2026 gelten neue europäische Asylregelungen. Das sogenannte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) verändert das Asylverfahren in vielen Bereichen. Was bedeutet das für wichtige Schutzfaktoren für Kinder und Jugendliche? Wie wird GEAS in Berlin praktisch umgesetzt?

1.       Ganz wichtig vorab:

Für alle Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 beim BAMF gestellt worden sind, gilt weiterhin das bisherige Recht! Die Änderungen durch GEAS haben auf diese „Altfälle“ keine Auswirkungen!

2.       Was ist das GEAS

Mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) sollen Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht und beschleunigt werden. Dazu wurden mehrere EU-Verordnungen und Richtlinien neu gefasst. Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gilt aber weiterhin ein zentraler Grundsatz: Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe bleibt bestehen. Das bedeutet, dass Kinderschutz und Jugendhilfe Vorrang vor ausländerrechtlichen Interessen haben müssen

3.       Welche Verbesserungen bringt das GEAS?

Die Reform enthält zwei wichtige Verbesserungen für Kinder und Jugendliche.

a.       Zugang zu Bildung

Erstmals verpflichtet das europäische Recht die Mitgliedstaaten, minderjährigen Geflüchteten denselben Zugang zum Bildungssystem wie einheimischen Kindern zu ermöglichen. Der Schulbesuch soll grundsätzlich im regulären Schulsystem stattfinden und spätestens zwei Monate nach dem Schutzgesuch beginnen. Dauerhafte Beschulung in gesonderten Einrichtungen innerhalb von Unterkünften entspricht diesem Anspruch nicht. Dies betrifft in Berlin die Schulen in den großen Flüchtlingsunterkünften u.a. in den ehemaligen Flughäfen Tempelhof und Tegel. Das Land Berlin sieht hier bislang aber keinen Handlungsbedarf. Es argumentiert, dass Schulen In den Großunterkünften für Geflüchtete „Filialen regulärer Schulen“ seien und daher ein normaler Schulzugang auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche bereits gegeben sei. Stattdessen fordern der Berliner Flüchtlingsrat und auch XENION eine umgehende nicht segregierende Beschulung in regulären Schulen.

b.      Zugang zur Gesundheitsversorgung

Künftig sollen minderjährige Geflüchtete dieselbe Gesundheitsversorgung erhalten wie gleichaltrige deutsche Kinder. Gerade für Kinder mit Flucht- oder Gewalterfahrungen kann ein früher Zugang zu regulärer medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung einen entscheidenden Unterschied machen. Diese Regelung ist insbesondere für Kinder in Familien von besonderer Bedeutung. Die Kinder erhalten künftig bereits mit Einreise und Registrierung einen regulären Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (anders als ihre Eltern, die den restriktiven Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unterliegen). Unbegleitete minderjährige Geflüchtete erhalten derzeit erst nach Abschluss des Clearingverfahrens eine Gesundheitskarte der gesetzlichen Krankenversicherung. Während des in der Regel dreimonatigen Clearingverfahrens werden stattdessen bislang nur im Einzelfall Kostenübernahmescheine für notwendige ärztliche Behandlungen ausgestellt. Aus unserer Sicht besteht hier Änderungsbedarf: Bereits während des Clearingverfahrens sollte ein regulärer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit zur Gesundheitskarte ermöglicht werden.

4.       Was ist das neue Screeningverfahren?

Neu ist das sogenannte Inlandsscreening. Es betrifft Menschen, die „unerlaubt“ nach Deutschland kommen und zuvor in keinem anderen EU-Staat ein Screening durchlaufen haben. Auch unbegleitete Minderjährige können davon betroffen sein. Das Screening ist noch kein Asylverfahren, sondern eine vorgeschaltete Prüfung. Es soll innerhalb von 72 Stunden abgeschlossen werden.

Dabei werden unter anderem

  • die Identität festgestellt,

  • biometrische Daten erfasst,

  • eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt,

  • eine erste Gesundheitskontrolle vorgenommen und

  • geprüft, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit (Vulnerabilität) vorliegt.

Gerade für unbegleitete Minderjährige ist diese erste Einschätzung wichtig. Die Altersfeststellung soll sich in dieser kurzen Zeit grundsätzlich auf vorhandene Dokumente und die Angaben der Jugendlichen stützen. Das ausführliche Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe zur Altersfeststellung darf dadurch nicht ersetzt werden.

a.       Was bedeutet das für Berlin?

Nach den bisherigen Planungen werden unbegleitete Minderjährige weiterhin zunächst in der Berliner Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) durch die Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen in (vorläufige)  Obhut genommen. Mitarbeitende der Senatsjugendverwaltung übernehmen auch die erste Beurteilung der Vulnerabilität, einschließlich der Frage, ob die Person minderjährig ist. Das begrüßen wir ausdrücklich.

Positiv ist außerdem, dass nach den derzeitigen Planungen die bislang vielfach kritisierte Einreisebefragung beim Landesamt für Einwanderung durch das Referat „Kriminalitätsbekämpfung und Rückführung" künftig entfällt.

b.      Was ändert sich bei der rechtlichen Vertretung?

Bereits im Screeningverfahren muss möglichst früh („ab Tag 1“) eine rechtliche Vertretung für unbegleitete Minderjährige benannt werden. Diese soll die Jugendlichen informieren, begleiten und ausschließlich ihre Interessen vertreten. Berlin plant hierfür eine eigene Arbeitsgruppe innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, deren Mitarbeitende diese Aufgabe übernehmen sollen. Nach Angaben des Senats sollen sie fachlich weisungsfrei agieren. Aus Sicht von XENION ist die vorgesehene behördeninterne Lösung mit erheblichen strukturellen Interessenkonflikten verbunden. Auch wenn formale Weisungsfreiheit vorgesehen ist, bleibt die rechtliche Vertretung organisatorisch Teil der Behörde, die gleichzeitig selbst am Screeningverfahren beteiligt ist. Damit fehlt aus Sicht von XENION eine zentrale Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz: die tatsächliche Unabhängigkeit der Vertretung aus Sicht der Kinder und Jugendlichen. Gerade aus kindesrechtlicher Perspektive sei entscheidend, dass Vertrauen nur entstehen kann, wenn die Vertretung klar von der entscheidenden Behörde getrennt ist.

5.       Wie läuft die Asylantragstellung künftig ab?

Auch das Asylverfahren selbst verändert sich.

Neu ist, dass bereits der persönlich geäußerte Wunsch, Schutz zu erhalten, auch durch den Minderjährigen selbst!, rechtlich als Beginn des Asylverfahrens gilt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist dennoch weiterhin die förmliche Einreichung des Asylantrages durch die gesetzliche Vertretung vorgesehen. Neu ist allerdings, dass dem BAMF zunächst ein Formular („Anzeige beabsichtigter Asylantragstellung“) mit umfangreichen Angaben übermittelt werden muss. Anschließend entscheidet das BAMF, wann und wo die persönliche Vorsprache zusammen mit dem/der Vormund:in erfolgt.

a.       Was sind beschleunigte Asylverfahren?

Das GEAS führt neue beschleunigte Verfahren ein. Diese dürfen auch bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet werden – allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Dazu gehören insbesondere

  • Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat,

  • Folgeanträge,

  • erhebliche Täuschungen über Identität oder Herkunft oder

  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

In diesen Fällen muss der Asylantrag innerhalb von drei Monaten vom BAMF entschieden, ansonsten gilt wieder das normale Verfahren.

b.      Welche Rolle spielen sichere Herkunftsstaaten?

GEAS erweitert die Liste der sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ massiv:

 Sichere Herkunftsstaaten nach deutschem Recht (derzeit):

  • Albanien

  • Bosnien und Herzegowina

  • Georgien

  • Ghana

  • Kosovo

  • Republik Moldau

  • Montenegro

  • Nordmazedonien

  • Senegal

  • Serbien

Zusätzliche sichere Herkunftsstaaten nach der neuen EU-Liste (seit Inkrafttreten des GEAS):

  • Bangladesch

  • Kolumbien

  • Ägypten

  • Indien

  • Marokko

  • Tunesien

Darüber hinaus gelten EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sichere Herkunftsstaaten auf EU-Ebene, sofern sie sich nicht im Krieg befinden oder schwerwiegende und allgemeine Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Hierdurch wird die Liste aktuell auch um die

·         Türkei

erweitert. Für unbegleitete Minderjährige gelten zwar besondere Schutzvorschriften, dennoch kann die Herkunft aus einem als sicher eingestuften Staat künftig größere Auswirkungen auf das Verfahren haben als bisher. Die Auswirkungen einer Asylantragstellung (und anschließenden Ablehnung) bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) sperrt in aller Regel die spätere Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)!

Die Einstufung der Türkei als sicherer Herkunftsstaat ist in der Praxis besonders bedeutsam. Aktuell kommen viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete aus der Türkei. Die Stellung eines Asylantrags sollte hier die Ausnahme darstellen und nur nach intensiver vorheriger Beratung erfolgen. Zwar gibt es in der Türkei erhebliche Menschenrechtsverletzungen, diese reichen jedoch in der Regel nicht aus, um die hohen Hürden des Asylrechts zu überwinden. Daher droht häufig eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ mit der Folge, dass auch die Ausbildungsduldung rechtlich ausgeschlossen ist.

6.       Viele rechtliche Fragen und auch viele Fragen der praktischen Umsetzung der Neuregelungen sind ungeklärt. Ehrenamtliche von akinda können sich jederzeit mit Fragen an uns wenden.



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